1.2. Foxship Technologies - im Folgenden als Agentur bezeichnet- erbringt ihre
Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn
nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.3. Nebenabreden, Vorbehalte,
Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom
Schriftformerfordernis.
1.4. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen
abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam,
wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.5. Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt
dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung
geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem
Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur bzw der Auftrag
des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der
Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Erteilt der Kunde einen Auftrag, so
ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei der Agentur gebunden. Der Vertrag kommt
durch die Annahme des Auftrags durch die Agentur zustande. Die Annahme hat in Schriftform
(z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass die Agentur zweifelsfrei zu
erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.
3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw der
Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des
Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
3.2. Alle Leistungen der Agentur
(insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und
Farbabdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht
rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
3.3. Der Kunde wird die
Agentur unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die
Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die
für die Durchführung des Auftrages von Be-deutung sind, auch wenn diese Umstände erst
während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der
dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder
nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert
werden.
3.4. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des
Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, etc.) auf eventuelle bestehende
Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen.
Die Agentur
haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen
Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er
hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter
entstehen.
4.1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich
bei der Erbringung von vertrags-gegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder
derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).
4.2. Die Beauftragung
von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem
Fall aber auf Rechnung des Kunden.
4.3. Die Agentur wird Besorgungsgehilfen
sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche
Qualifikation verfügen.
5.1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw zu bestätigen. Die Agentur
bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine
berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden
Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist
gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die
Agentur.
5.2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag
zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs
besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.
5.3. Unabwendbare
oder unvorhersehbare Ereignisse – insbe-sondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur
– entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen
Verpflicht-ungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In
diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
Die Agentur ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag be-rechtigt, wenn
• die
Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder
trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;
• berechtigte Bedenken hinsichtlich
der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen
leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.
7.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede
einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung
ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
7.2. Für die erbrachten Leistungen und die
Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält die Agentur mangels
abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Höhe von 15% des über sie abgewickelten
Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.3.
Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten
sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden
zu ersetzen.
7.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich
unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur
schriftlich veranschlagten um mehr als 20% übersteigen, wird die Agentur den Kunden
auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt,
wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und
gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
7.5. Für alle Arbeiten der
Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden,
gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt
der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und
sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8.1. Die Rechnungen der Agentur werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig
und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen zehn Kalendertagen ab Erhalt der
Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 12,5%
p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der
Agentur.
8.2. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung
verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine
zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
8.3. Im Falle des
Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden
abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig
stellen.
8.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen
Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur
schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden
wird ausgeschlossen.
9.1. Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das
mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die
Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
9.2. Erhält die
Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur,
insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur. Der Kunde
ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind
vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Die Weitergabe von
Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung,
Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht
zulässig.
9.3. Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der
Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die
Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des
Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den
präsentierten Leistungen.
9.4. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten
Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur
gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen
und Konzepte anderweitig zu verwenden.
10.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen,
Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch
einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im
Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des
Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars
nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im
vereinbarten Nutzungsumfang.
Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der
Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die
Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an
Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur
dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen der
Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen
tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die
Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3. Für die
Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und
Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich
geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem
Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4. Für die Nutzung von
Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder
gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages, unabhängig
davon, ob diese Leistung ur-heberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die
Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach
Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung
zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im
Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung
mehr zu zahlen.
11.1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die
Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein
Entgeltanspruch zusteht.
11.2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen,
schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und
insbesondere auf ihrer Internetwebsite mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden
bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
12.1. Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von
drei Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen.
Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf
Verbesserung oder Austausch der Leistung durch die Agentur zu.
12.2. Bei
gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde
der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen
ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn
diese unmöglich ist, oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
verbunden ist.
12.3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der
Agentur ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt
der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu
beweisen.
12.4. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs,
Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungs-verletzung, Verschuldens bei
Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder
wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.
12.5. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur
innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht
werden.
12.6. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert
exklusive Steuern begrenzt.
13.1. Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein
anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare
Risiken hinweisen. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der
Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird
ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist;
insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden
oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder
ähnliche Ansprüche Dritter.
13.2. Die Agentur haftet im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden kann.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
15.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.
15.2. Als Gerichtsstand für alle sich
unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den
Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.
Foxship Technologies GmbH
Ing. Körnergasse 5, 1170 Wien
Tel. +43 664 444 61 41
E-Mail